REZENSION DES SAMMELWERKS
“DAS ASYLRECHT IN EUROPA: PROBLEME UND PERSPEKTIVEN”
(IL DIRITTO DI ASILO IN EUROPA: PROBLEMI E PROSPETTIVE)
KONGRESSBEITRÄGE DES INTERNATIONALEN INSTITUTES
di FEDERICO COSTANTINI
(TRADUZIONE A CURA DI SABINE TREVISANI)
30 So PUENTE EGIDO, El asilo político en la Convención europea de los derechos del hombre y el Derecho comunitario europeo, cit., S. 15. Die Konvention zum Schutz der Men-schenrechte und Grundfreiheiten, von den Mitgliedern des Europarates angenommen und seit 4. November 1950 zur Unterzeichnung freigestellt, trat am 3. September 1953 in Kraft. Die Rechtssprechung des Straßburger Gerichtshofes zum Thema des Non-Refoulement-Gebots gründet auf Art. 2 und 3. Aus ihnen lässt sich die Verbindlichkeit dieses Prinzips ableiten, so PUENTE EGIDO, El asilo político en la Convención europea de los derechos del hombre y el De-recho comunitario europeo, cit., S. 14.
31 Art. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, das in Paris seit 13. Dezem-ber 1957 zur Unterzeichnung aufliegt und das am 18. April 1960 in Kraft getreten ist, untersagt die Auslieferung eines Ausländers, wenn begründete Vermutungen vorliegen, dass der anfra-gende Staat diese Person verfolgen würde. Art. 7 des Europäisches Übereinkommens über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge, verabschiedet in Straßburg am 20 April 1959 und in Kraft getreten am 4. September 1960, sieht vor, dass jeder Staat die Wirkung aufschieben kann «for reasons of ordre public, security or public health»; Europäisches Übereinkommen über den Übergang von Verantwortung von Flüchtlingen, am 16. Oktober 1980 in Straßburg angenommen und in Kraft sein 1. Dezember 1980. Das Asylrecht ist ausdrücklich nur in der Er-klärung zum territorialen Asyl vom 18. November 1977 anerkannt, in der die Mitgliedstaaten sich beschränken, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu bestätigen.
32 Zum Schutz des Lebens ist der Fall “Soering vs. Vereinigtes Königreich”, 1/1989/161/217, Urteil vom 7. Juli 1989 beispielhaft (PUENTE EGIDO, El asilo político en la Convención europea de los derechos del hombre y el Derecho comunitario europeo, cit., S. 16). Zum Folterverbot ist weiters von bedeutender Wichtigkeit die Europäische Konvention zur Ver-hütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987, Straßburg, in Kraft getreten am 1. Februar 1989.
33 Art. 34 der Konvention.
34 Wie von Puente Egidio hervorgehoben, ist die Rechtsprechung des Europäischen Ge-richtshofes für Menschenrecht dahingehend orientiert, dass die Konvention nicht nur ein inter-nationales Abkommen sei, sondern aufgrund der enthaltenen Werte, als «verfassungsrechtlicher Text der europäischen öffentlichen Ordnung» verstanden werden sollte (“Loizidou vs. Türkei”, 40/1993/435/514, Urteil vom 23. Februar 1995).
35 PUENTE EGIDO, El asilo político en la Convención europea de los derechos del hombre y el Derecho comunitario europeo, cit., S. 18.
36 Art. 57 der Konvention.
37 Art. 58 der Konvention.
38 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), am 25. März 1957 un-terzeichnet, in Kraft sein 1. Januar 1958.
39 CORDINI, Il diritto di asilo nelle Costituzioni contemporanee e nell’ordinamento dell’Unione Europea, cit., S. 86.
40 Ibidem.
41 Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der EG gestellten Antrags (ABl. C 254/01, 19. August 1997), unterzeichnet am 15. Juni 1990 und am 1. September 1997 in Kraft getreten.
42 Für weitere Hinweise siehe LAUSO ZAGATO, Le competenze della UE in materia di asi-lo dopo i trattati di Amsterdam e di Nizza, e nella prospettiva del trattato su una costituzione per l’Europa, im Sammelwerk: Verso una disciplina comune europea del diritto d’asilo, cit., S.134.
43 Vertrag über die Europäische Union (ABl. EU C 191 vom 29. Juli 1992), unterzeichnet am 7. Februar 1992 und in Kraft getreten am 1. November 1993 (EUV). Das Asylrecht ist in Ti-tel VI im Rahmen der Bestimmungen zur Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres genannt: im ehem. K.1 ist es im Bereich der gemeinsamen Interessen vorgesehen; ehem. K.2 bekräftigt die Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flücht-lingskonvention von 1951. Der Vertrag führt gleichzeitig die Unionsbürgerschaft und das euro-päische Asylrecht ein, was beweist, dass beide Institute sehr miteinander verbunden sind (PUENTE EGIDO, El asilo político en la Convención europea de los derechos del hombre y el Derecho comunitario europeo, cit., S. 31).
44 Besonders nennenswert sind: der Vertrag von Amsterdam (ABl. EU C 340 vom 10. November 1997), unterzeichnet am 2. Oktober 1997 und am 1. Mai 1999 in Kraft getreten. Das Asylrecht fand im Vertrag von Maastricht Eingang in die Dritte Säule und ging dann in die Ers-te Säule über. Dadurch wurde das Asylrecht Teil des Primärrechts (Titel IV Art. 63-69). Es folgt der Vertrag von Nizza (ABl. EU C 80/1 vom 10. März 2001), am il 26. Februar 2001 un-terzeichnet und seit 1. Februar 2003 in Kraft, und der Vertrag über eine Verfassung für Europa (ABl. EU C 310/1 vom 16. Dezember 2004). Mit Ersterem wurde im Vertrag über die Europäi-sche Union Titel IIIbis eingeführt, betreffend Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr (vgl. Art. 73 I, 73 K, 73 L EGV). Mit Zweitem wurden keine wichtigen Neuerungen eingeführt, wohingegen das dritte Abkommen bekanntlich in Folge der Schwierigkeiten von 2005 aufgrund der fehlenden Ratifizierung von Frankreich und den Niederlanden, nicht in Kraf t getreten ist (CORDINI, Il diritto di asilo nelle Costituzioni contem-poranee e nell’ordinamento dell’Unione Europea, cit., S. 90).
45 Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU C 306/1 vom 17. Dezember 2007). Wie sein Vorgänger hat er bereits eine erste Blockade erlebt aufgrund des Referendums in Irland vom 12. Juni 2008. Vgl. Art. 77-80 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der konsolidierten Fassung, die im ABl. EU C 115/47 vom 9. Mai 2008 veröffent-licht worden ist): Art. 77 ersetzt Art. 62 EUV; Art. 78 ersetzt Art. 63 Pkt. 1 und 2 sowie Art. 64 Abs 2 EUV; Art. 79 ersetzt Art. 63, Pkt. 3 und 4 EUV.
46 Art. 78 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der EU: „Die Union entwickelt eine ge-meinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der je-dem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status an-geboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Ver-trägen im Einklang stehen.“
47 Art. 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU C 364/1 vom 18. Dezember 2000), unterzeichnet in Nizza am 7.Dezember 2000: „Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe der Verfassung gewährleistet.“ Art. 19 Abs. 2 enthält das ausdrückliche Bekenntnis zum Non-Refoulement-Gebot.
48 Nennenswert: KOM(2000) 755 vom 22. November 2000: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament für ein gemeinsames Asylverfahren und einen uni-onsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird; KOM(2003) 152 vom 26. März 2003 über die gemeinsame Asylpolitik und die Agenda für den Flüchtlings-schutz; KOM(2003) 315 vom 3. Juni 2003, für leichter zugängliche, gerechtere und besser funktionierende Asylsysteme; KOM(2004) 410 Zur kontrollierten Einreise von Personen, die in-ternationalen Schutz benötigen, in die EU und zur Stärkung der Schutzkapazität von Herkunfts-regionen – Verbesserung des Zugangs zu dauerhaften Lösungen; KOM(2007) 301 von 6. Juni 2007, Grünbuch über das künftige Europäische Asylsystem; KOM(2007) 780 vom 5. Dezember 2007, Schritte zu einer gemeinsamen Einwanderungspolitik.
49 Das Treffen fand am 15. und 16. Oktober 1999 statt.
50 Haager Programm: Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union, Europäischer Rat in Brüssel am 4. und 5. November 2004. Vg. KOM (2005) 184, Das Haager Programm: zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre. Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (GORTÁZAR ROTAECHE, El de-recho de asilo en la Casa Común Europea, cit., S. 197).
51 Beschluss des Rates 2004/927/EG vom 22. Dezember 2004 über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf be-stimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen (ABl. EU L 396/45 vom 31. Dezember 2004). Die reguläre Einwanderung wird vom Entscheidungsverfahren der qualifizierten Mehrheit im Rat ausgeschlossen. (GORTÁZAR ROTAECHE, El derecho de asilo en la Casa Común Europea, cit., S. 196).
52 Vgl. MEMO/07/538, Brüssel, 3. Dezember 2007. In Wahrheit hat die EU im letzten Jahrzehnt viel mehr Bestimmungen erlassen. Besonders nennenswert erscheinen: Verordnung 2725/2000/EG vom 11. Dezember 2000, Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der ef-fektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EU L 316/1 vom 15. Dezember 2000); Richtlinie 2001/40/EG vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Ent-scheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EU L 149/34 vom 2. Juni 2001); Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorü-bergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EU L 212/12 vom 7. August 2001) – diese sieht vor, dass Vertriebene einen Asylantrag stellen können (Art. 17 ff.); Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 be treffend das Recht auf Famili-enzusammenführung (ABl. EU L 251/12 vom 3. Oktober 2003); Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Dritt-staatsangehörigen (ABl. EU L 16/44 vom 23. Januar 2004), die auch für subsidiäre Schutzbe-rechtigte gelten soll, vgl. KOM(2007) 298 vom 6. Juni 2007; Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehöri-gen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304/12 vom 30. Sep-tember 2004).